Fixaflex will be closed for Christmas Holidays from December 23 untill January 3

Rechtliche Seite

Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES
Sämtliche geschäftlichen Transaktionen zwischen NV Fixaflex (ZDU-Nr.: 0418.028.527) (im Folgenden als "Fixaflex“ bezeichnet) und dem Kunden sind (in hierarchisch absteigender Reihenfolge) geregelt durch: (1) sofern zutreffend, die schriftliche und unterzeichnete Sondervereinbarung, (2) das von Fixaflex erstellte Angebot, (3) die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, (4) das belgische Recht.

2. AKTIVITÄTEN
Fixaflex produziert und vertreibt flexible Anschlussschläuche für Sanitär-, HVAC-, Heizungs- und Trinkwasserinstallationen (im Folgenden als "Waren" bezeichnet).

3. ANGEBOTE UND AUSSCHREIBUNGEN
Sämtliche Angebote von Fixaflex sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Aufgabe einer Bestellung/eines Auftrages durch den Kunden zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde und durch die ausdrückliche Erklärung, dass es sich um ein verbindliches Dokument handelt und/oder durch eine Unterschrift von Fixaflex. Angebote sind maximal einen Monat lang gültig.
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Fixaflex-Preise ohne Mehrwertsteuer, Steuern, Verpackungs-, Versand- und Transportkosten.

4. ERFÜLLUNGS- UND LIEFERFRISTEN
4.1. Die angegebenen Lieferzeiten für die Waren sind lediglich Richtwerte und ungefähre Angaben.
4.2. Die Überschreitung dieser Fristen entbindet den Kunden nicht von seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen.
4.3. Durch Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags werden die vorgegebenen Ausführungs- oder Lieferfristen automatisch ungültig. Bei verspäteter Zahlung durch den Kunden werden auch die vorgegebenen Lieferfristen automatisch hinfällig.
4.4. Fixaflex haftet unter keinen Umständen für Verzögerungen, die auf das Verschulden von Lieferanten von Fixaflex, des Kunden oder sonstiger Dritter zurückzuführen sind.

5. ZUSTANDEKOMMEN DER VEREINBARUNG
5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kommt eine Vereinbarung erst unter den folgenden Umständen zustande: (i) ggf. bei Unterzeichnung einer Sondervereinbarung, oder (ii) sobald der Kunde ein verbindliches Angebot von Fixaflex gegenzeichnet, (iii) wenn Fixaflex ein unverbindliches Angebot an den Kunden übermittelt, dieser das Angebot annimmt und Fixaflex diese Annahme akzeptiert (iv) oder wenn die Parteien die Vereinbarung tatsächlich durchführen.
5.2. Wird der Vertrag vom Kunden nicht eingehalten, schuldet dieser Fixaflex eine Vergütung für diese Nichteinhaltung in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises und bei Sonderanfertigungen 50 % des vereinbarten Preises, wobei das Recht von Fixaflex, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen, davon unberührt bleibt.

6. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG
6.1. Die Rechnungen von Fixaflex sind in Euro zahlbar und müssen jeweils spätestens am 30. Kalendertag nach Rechnungsdatum beglichen werden, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist. Im Falle einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Kunden werden die Rechnungen sofort fällig und zahlbar.
6.2. Rechnungen können nur schriftlich per Einschreiben innerhalb von acht (8) Kalendertagen ab Rechnungsdatum unter Angabe des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer und einer ausführlichen Begründung des Einspruchs wirksam beanstandet werden.
6.3. Wenn der Auftraggeber eine Rechnung bis zum Fälligkeitsdatum nicht vollständig bezahlt, hat Fixaflex von Rechts wegen und ohne Mahnung Anspruch auf Zinsen gemäß dem Gesetz vom 02.08.2002, erhöht um 2 % p.a., sowie auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10,00 % des unbezahlten Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von 75,00 Euro.

7. ÜBERTRAGUNG VON RISIKO UND EIGENTUM
7.1. Das Eigentum an den verkauften Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn der Kunde alles, was er Fixaflex als Gegenleistung für die von Fixaflex gelieferten oder zu liefernden Waren schuldet (einschließlich: Hauptsumme, Zinsen und Kosten), auch nach Verarbeitung, Vermischung und Einbau, vollständig bezahlt hat. Das Risiko des Verlusts oder der Zerstörung der verkauften Waren geht jedoch ab dem Zeitpunkt der Lieferung vollständig auf den Kunden über. Die Lieferung der Waren erfolgt ab dem Geschäftssitz von Fixaflex.
7.2. Die Verarbeitung der Ware durch den Kunden führt nicht zu einem Eigentumsübergang. Fixaflex wird Miteigentümer der durch Verarbeitung entstandenen Sache, auch wenn hierfür andere Stoffe und Waren verwendet werden, und zwar im Umfang des Wertes der Ware, für die der Eigentumsvorbehalt gilt.
7.3. Der Kunde muss stets alles tun, was ihm vernünftigerweise zugemutet werden kann, um das Eigentumsrecht an den unbezahlten Waren zu sichern.

8. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
8.1. Fixaflex bleibt zu jeder Zeit Eigentümer von sämtlichen geistigen Rechte (einschließlich der Urheberrechte) im weitesten Sinne des Wortes und folglich von sämtlichen von ihr erstellten Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Modelle,...), Prototypen und Vorfertigungen sowie von sämtlichen eventuell mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsinformationen und des Know-hows. Solange diese Daten nicht von Fixaflex öffentlich zugänglich gemacht werden, dürfen sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fixaflex nicht kopiert, zweckentfremdet oder Dritten gezeigt werden und sind auf einfache Aufforderung unverzüglich an Fixaflex zurückzugeben.
8.2. Jeder Verstoß des Kunden gegen diesen Artikel 8 hat die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 50.000,00 EUR zur Folge, unbeschadet des Rechts auf Ersatz eines höheren nachgewiesenen Schadens.

9. HÖHERE GEWALT
9.1. Keine der Parteien haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern dies auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
9.2. Unter höherer Gewalt wird jedes Ereignis oder jeder Umstand verstanden, das/der vernünftigerweise weder verhindert noch vorhergesehen werden konnte oder das/der vernünftigerweise außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegt; in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, ist höhere Gewalt seitens Fixaflex zu verstehen als die Unfähigkeit zur Leistung aufgrund von Naturkatastrophen, nuklearen oder chemischen Explosionen, Maßnahmen oder Vorschriften eines Regierungsorgans oder eines anderen Teils der Regierung (wie z. B. Transport-, Import-, Export- oder Produktionsbeschränkungen und -verbote - ob pandemiebedingt oder auch nicht -, Stromausfälle, begrenztes Angebot an Rohstoffen auf dem Markt, Änderungen von Vorschriften in Bezug auf Pflichtlager, Feuer, Streiks aller Art, Lieferantenausfälle, Boykotte, Kriege und bewaffnete Konflikte).
9.3. Als höhere Gewalt gelten für Fixaflex auch Umstände, die die Lieferung von Waren oder Teilen so beeinträchtigen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen nur verzögert, teilweise oder gar nicht erfolgen kann.
9.4. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat sämtliche angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorübergehende Situation höherer Gewalt zu beenden und die Leistung nach Beendigung der Situation höherer Gewalt unverzüglich wieder aufzunehmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.5. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage an, sind beide Parteien berechtigt, die Bestellung/den Auftrag ohne vorherige gerichtliche Intervention und ohne jegliche Entschädigung durch eine der Parteien zu stornieren. Ggf. muss Fixaflex immer für die entstandenen Kosten und/oder die gelieferten Waren entschädigt werden.

10. HANDELSGARANTIE UND VERSTECKTE MÄNGEL
10.1. Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach der Lieferung der Waren eine erste Überprüfung vorzunehmen, und zwar in Bezug auf: sichtbare Mängel, Konformität der Lieferung, Menge und Abmessungen. Beanstandungen bezüglich sofort nachweisbarer Abweichungen und/oder der Nichtkonformität der Warenlieferung werden nur dann berücksichtigt, wenn der Kunde sie auf dem unterzeichneten Lieferschein vermerkt hat oder sie Fixaflex innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Lieferung der Waren und in jedem Fall vor der (vollständigen oder teilweisen) Verwendung schriftlich mitgeteilt hat.
10.2. Fixaflex gewährt seinem Kunden zusätzlich eine 10-jährige Herstellergarantie (die kommerzielle Garantie) für eventuelle versteckte Mängel, und zwar ab dem Kaufdatum der Ware.
Die Inanspruchnahme der kommerziellen Garantie muss innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des versteckten Mangels durch eine Reklamation (siehe Artikel 11) an Fixaflex gemeldet werden.
Die Bedingungen der Artikel 11 und 12 gelten auch für die in diesem Artikel beschriebene kommerzielle Garantie. Hält der Kunde die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und/oder 12 nicht ein, kann er sich nicht (mehr) auf die Herstellergarantie berufen. Darüber hinaus gelten für Inhalt/Umfang der Herstellergarantie (z. B. Folgen der Reklamation, Fälle, in denen die Herstellergarantie erlischt) neben dem vorliegenden Artikel 10 auch die Artikel 11 und 12.
10.3 Ein (gesetzlicher) Anspruch des Kunden wegen eines verborgenen Mangels ist nur zulässig, wenn er innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel vernünftigerweise hätte entdeckt werden können, geltend gemacht wird, wenn letzterer Zeitpunkt früher liegt.

11. FOLGE VON BESCHWERDEN ÜBER DIENSTLEISTUNGEN UND WAREN (UND INANSPRUCHNAHME DER HANDELSGARANTIE).
11.1. Nach Feststellung eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung unverzüglich einzustellen und darüber hinaus alles Zumutbare zu tun, um (weitere) Schäden zu verhindern. Jeder Anspruch auf Gewährleistung (inkl. der kommerziellen Garantie) oder Schadenersatz durch Fixaflex erlischt im Falle der Verarbeitung, Veränderung, Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte.
11.2. Fixaflex behält sich das Recht vor, zusammen mit dem Kunden vor Ort die Mängel oder Beanstandungen festzustellen und deren Ursache zu ermitteln. Eine Rückgabe oder Rücksendung von Waren kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Fixaflex erfolgen. Fixaflex ist unter keinen Umständen für den Verlust oder die Beschädigung von zurückgesandten Waren verantwortlich, solange diese nicht von Fixaflex in ihren Räumlichkeiten angenommen wurden.
Wird keine Einigung über die Rücksendung der mangelhaften Waren erzielt, werden sämtliche Rücksendungen abgelehnt, und sämtliche daraus resultierenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Im Falle einer Einigung über die Rückgabe oder Rücksendung trägt Fixaflex die mit der eventuellen Rücknahme der mangelhaften Ware und dem Versand der Ersatzware vom Unternehmensstandort von Fixaflex zum Kunden verbundenen Versandkosten.
11.3. Die Einreichung einer Reklamation gibt dem Kunden nicht das Recht, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen.
11.4. Der Kunde ist verpflichtet, die durch ungerechtfertigte Reklamationen entstandenen Kosten zu erstatten, ohne dass Fixaflex zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann.

12. HAFTUNG
12.1. Die Haftung von Fixaflex beschränkt sich in jedem Fall nach dem Ermessen von Fixaflex auf den Ersatz, die Reparatur oder die Nachlieferung von fehlenden oder mangelhaften Waren.
Ist eine Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Nachlieferung nicht (mehr) möglich oder sinnvoll, hat der Kunde stattdessen Anspruch auf Vergütung des entstandenen Schadens, der von Fixaflex zu bestimmen ist.
Die Haftung von Fixaflex geht niemals über den Rechnungswert der Waren hinaus und übersteigt auch nicht die vertraglich vereinbarte Betriebshaftpflicht von Fixaflex. Die Haftung von Fixaflex ist in jedem Fall auf die durch die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Haftung beschränkt.
Die Haftung von Fixaflex kann nur gegenüber dem Kunden (d. h. dem eigenen Vertragsverhältnis) und nicht z. B. gegenüber dem Endverbraucher der Ware gelten.
12.2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gewährleistung (einschließlich der in Artikel 10 beschriebenen kommerziellen Garantie) oder Entschädigung durch Fixaflex für: (i) Schäden, die durch anormalen, unsachgemäßen oder außergewöhnlichen Gebrauch, Belastung und/oder Abnutzung der Waren oder durch Nichtbeachtung der Anleitung oder der Anweisungen von Fixaflex zur Verwendung und Wartung der Waren, unsachgemäße Lagerung, Handhabung oder Wartung der Waren verursacht werden; (ii) Mängel, die direkt oder indirekt durch eine Handlung des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese durch Verschulden oder Fahrlässigkeit entstanden sind; (iii) Schäden, die durch höhere Gewalt im Sinne von Artikel 9 verursacht wurden; (iv) indirekte Schäden, wie z. B. Einkommensverluste, Schäden an Dritten, Folgeschäden und indirekte Schäden, jedoch nicht darauf beschränkt.
Der Kunde wird Fixaflex in den vorgenannten Fällen auch von etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz vollumfänglich freistellen.
12.3. Sämtliche gelieferten Waren unterliegen den üblichen Toleranzen. Geringe Abweichungen sind normal und zulässig und begründen keinen Garantie- oder Gewährleistungsfall seitens Fixaflex.
12.4 Die Parteien sind sich einig, dass der Ersatz von Schäden, die durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch Fixaflex entstanden sind, gegenüber Fixaflex lediglich einen vertraglichen Haftungsanspruch, jedoch keinen außervertraglichen Haftungsanspruch begründen kann. Die Parteien schließen weiter aus, dass der Kunde den/die Geschäftsführer, Angestellte(n), unabhängige(n) Dienstleister(n) oder andere Hilfspersonen von Fixaflex außervertraglich haftbar machen kann (gemäß Artikel 6.3. §2 Neues Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Ausschluss findet keine Anwendung: (i) im Falle eines vorsätzlichen Fehlverhaltens oder einer Straftat der betreffenden Hilfsperson, (ii) im Falle eines Schadens, der aus der Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität resultiert, (iii) bei Subunternehmern/selbständigen Dienstleistern, die nicht zu den Geschäftsführern von Fixaflex gehören und durch eine Vereinbarung von bestimmter Dauer oder für eine klar definierte Leistung verbunden sind (z. B. ein Subunternehmer, der nur für ein bestimmtes Projekt von Fixaflex engagiert wird, oder ein Zulieferer, sofern dieser als Hilfsperson im Sinne des Gesetzes gilt).

13. VERARBEITUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN
Der Kunde ermächtigt Fixaflex, die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in ein automatisiertes Verarbeitungssystem aufzunehmen. Diese Daten werden für die Ausführung der Vereinbarung und die Kundenverwaltung verwendet. Die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortliche Person ist der Direktor von Fixaflex.
Die Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ("DSGVO“) verarbeitet.

14. ANWENDBARES RECHT & STREITBEILEGUNG
Bei Streitigkeiten in Bezug auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf jede andere zwischen Fixaflex und dem Kunden geschlossene Vereinbarung sind ausschließlich die Gerichte von Kortrijk zuständig und es gilt belgisches Recht.