Rechtliche Seite

Geschäftsbedingungen

1.  Ungeschadet der etwaigen besonderen Bedingungen, die Vorrang gegenüber den vorliegenden allgemeinen Bedingungen haben, erfolgen

alle unsere Verkäufe sowie jegliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Diese haben von Rechts wegen Vorrang gegenüber

den Einkaufsbedingungen des Kunden. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln aus diesen allgemeinen Bedingungen wirkt sich

nicht auf die Anwendbarkeit aller anderen Klauseln aus.

2. Unsere oder in unserem Namen präsentierte Angebote gelten außer im Falle einer abweichenden Klausel erst ab einem Monat nach dem An-

gebotsdatum. Die von einem Vermitter aufgegebenen Bestellungen sind nur dann gültig, wenn der Verkäufer sie dem Käufer direkt schriftlich

bestätigt hat.

3. Außer im Falle anderslautender Bestimmungen gelten die Preise zuzüglich MwSt., Gebühren, Verpackungs-, Fahrt- und Transportkosten.

4. Die angegebenen Ausführungs- oder Lieferfristen sind lediglich Richtwerte. Die Überschreitung der vorgesehenen Ausführungs- oder Liefer-

frist kann keinesfalls ‘außer im Falle böswilliger Absicht oder eines schweren Fehlers seitens des Verkäufers’ den Bruch des Verkaufsvertrags

nach sich ziehen. Der Käufer wird ebenfalls möglichst schnell über jegliche dem Verkäufer bekannte Verspätung bei der Ausführung unter-

richtet. Im Zuge von Bestellungsänderungen werden die vorausgesetzten vermutlichen Lieferfristen automatisch hinfällig.

5. Die Lieferung der Waren erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die Waren für den Käufer bereitstehen, am Gesellschaftssitz des Verkäufers, wie es

auf der Vorderseite der Rechnung steht. Die Waren werden auf Kosten und Gefahr des Käufers befördert.

6. Beschwerden wegen sichtbarer Mängel sind unter Berufung auf den Lieferschein schriftlich zu melden. Beschwerden wegen verborgener

Mängel sind unter deutlicher Angabe der Mängel schriftlich zu melden. Die Parteien vereinbaren, dass die in Artikel 1648 des Bürgerlichen Ge-

setzbuches oder in anderen geltenden Gesetzbestimmungen erwähnte kurze Frist auf 6 Monate ab Lieferung festgelegt wird. Der Verkäufer

hat die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen oder die mangelhaften Waren zu ersetzen. Die Haftung des Verkäufers ist stets auf den Wert der

vertraglichen Waren beschränkt. Der Verkäufer kann nicht für indirekte Schäden haftbar gemacht werden. Der Verkäufer haftet ebenfalls

nicht, wenn die Waren bereits be- oder verarbeitet worden sind. Mangelhafte Waren können lediglich nach dem schriftlichen Einverständnis

des Kosten und Gefahr des Käufers befördert. Das Einverständnis des Verkäufers, die Waren zurückzunehmen, kommt keiner Anerkennung

seiner Haftung gleich.

7. Alle Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar, es sei denn, auf der Vorderseite der Rechnung sind andere Zahlungsbedingun-

genen vermerkt. Jeder am Fälligkeitstag unbeglichene Betrag zieht von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung einen Zinssatz in

Höhe des Zinssatzes gemäß des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsrückstands bei Handelsgeschäften zzgl. Sie-

ben Prozentpunkten und aufgerundet auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt bei einem Mindestsatz von 12% pro jahr nach sich. Bei

Nichtzahlung am Fälligkeitstag wird der ‘nach Inverzugsetzung’ offene Rechnungsbetrag um 20% erhöht. Dabei gilt auch bei Zuerkennung

von Aufschubfristen ein Mindestbetrag von 100,00 Euros als vertraglicher und pauschaler Schadenersatz. Diese Schadensklausel gilt nicht als

Vergütung für etwaige gerichtliche Beitreibungskosten. Bei Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag werden alle offenen Rechnungen,

auch die noch nicht fälligen, ungeachtet der zuvor zugestandenen Zahlungsbedingungen unmittelbar fällig. Die vorbehaltlose Zahlung eines

Teils des Rechnungsbetrags gilt als Annahme der Rechnung. Teilzahlungen werden unter allem Vorbehalt und ohne irgendeine nachteilige

Anerkennung akzeptiert. Sie werden erst den möglicherweise angefallenen Gerichtskosten, danach dem fälligen Zinssatz, anschließend dem

pauschalen Schadenersatz und schließlich dem Hauptbetrag angerechnet.

8. Der Antrag auf Vergleich (ob gütlich oder gerichtlich), Zahlunseinstellung ‘auch wenn sie nicht offiziell festgestellt ist’ oder jeder andere auf

die Insolvenz des Käufers hindeutende Umstand hat zur Folge, dass die Rechnungen zu den gelieferten Waren unmittelbar einforderbar sind.

9. Zahlungen an Zwischenpersonen gelten nur insofern als befreiend, als sie dem Verkäufer übermittelt werden.

10. Wenn der Verkäufer den Vertrag aufgrund höherer Macht nicht ausführen kann, auch wenn die höhere Macht nicht die bleibende und/oder

vollzogene Unmöglichkeit einer Ausführung nach sich zieht, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag zu annullieren, indem er den Käufer ein-

fach schriftlich über die Gründe, die die Vertragsausführung verhindern, informiert. Der Verkäufer schuldet dem Käufer in diesem Fall keinerlei

Schadenersatz. Als Fälle höherer Macht betrachtet werden Naturereignisse, Streik oder Lock-Out, Brand, Überschwemmung, Beschlagnah-

mung, Embargo, Mangel an Verkehrsmitteln, allgemeine Rohstoff- oder Warenknappheit, Einschränkungen bei der Energienutzung und dies

ungeachtet der Tatsache, ob sich die höhere Macht beim Verkäufer oder einem seiner Lieferanten ereignet.

11. Die dem Käufer gelieferten Waren, auch wenn sie von ihm genutzt werden, bleiben bis zu deren Bezahlung das Eigentum des Verkäufers. Der

Käufer verpflichtet sich, die Waren nicht zu verkaufen, noch sie an Dritte abzutreten oder als Sicherheit einzusetzen, solange sie das Eigentum

des Verkäufers sind. Bei Nichteinhaltung dieses Verbots schuldet der Käufer einen pauschalen Schadenersatz von 20% des Verkaufspreises.

Werden die Waren dennoch verkauft, tritt das Recht auf den sich daraus ergebenden Verkaufspreis an die Stelle der gelieferten Waren. Der

Käufer ist ab Zustandekommen des Vertrags für das Risiko von Beschädigung, Zerstörung und Verschwinden verantwortlich.

12. Der Vertrag wird am Gesellschaftssitz des Verkäufers ausgeführt. Es gilt belgisches recht. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Bes-

timmungen des Wiener Kaufvertrags vom 11. April 1980 hinsichtlich des internationalen Handels für ihre derzeitigen und künftigen Beziehun-

gen nicht gelten. Für alle Streitfälle sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks des Verkäufers zuständig, es sei denn der Kläger wählt

die gemäß Artikel 624 des Gerichtsgesetzbuches zuständigen Gerichte.